Sehtest und Sehtestbescheinigungen

Die neue Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt im § 12, dass ein Sehtest nur noch für Bewerber um eine Fahrerlaubnisklasse minderer Anforderungen in Frage kommt (Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T). Die Bewerber bzw. Inhaber einer Fahrerlaubnisklasse mit höherer Anforderung (Klasse C und D mit Untergruppen, Fahrgastbeförderung) müssen von der ersten Führerscheinerteilung und später nach Vollendung des 50. Lebensjahres alle 5 Jahre augenärztlich untersucht werden (§§12 Abs. 6; 23 der FeV). Der Sehtest genügt für diese Fahrerlaubnisklassen nicht mehr!

Wird der Augenarzt gebeten, bei Führerscheinbewerbern einen Sehtest vorzunehmen, wird er eine vollständige augenärztliche Untersuchung durchführen, da durch die ausschließliche Prüfung der Tagesschärfe keine sichere Beurteilung des "Sehvermögens" erfolgen kann. Unter Sehvermögen verstehen wir nach DIN 5340 die "Gesamtheit der Sehfunktionen des Auges", also neben der Tagesschärfe, Blendempfindlichkeit und Motilität sowie Stereosehen. Hinzu kommen der Zustand der brechenden Medien, der Augenhintergrund und ggf. spezielle Funktionsprüfungen.

Führerscheinbegutachtungen

Werden von einem Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, M, L und T die Mindestanforderungen des Sehtests nicht erfüllt, so muss dieser ein augenärztliches Gutachten beibringen, das nachweist, dass die Anforderungen nach Anlage 6 Absatz 2.1 erfüllt werden. Bewerber, die sich um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, D1E und einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bemühen, müssen sich einer augenärztlichen Begutachtung unterziehen, aus der hervorgeht, dass wenigstens die Anforderungen nach Anlage 6 Absatz 2.2 erfüllt werden. Ein Sehtest alleine ist für diese Führerscheinklasse nicht mehr ausreichend.

Die Praxis hat gezeigt, dass es nicht zuletzt zur Wahrung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient sinnvoll ist, das Gutachten stets an den Patienten selbst zu schicken bzw. ihm auszuhändigen.
Es sei betont, dass nicht der Augenarzt über die Erteilung einer beantragten Fahrerlaubnis entscheidet. Die Entscheidung hierfür obliegt ausschließlich der Behörde, die ihr Urteil aufgrund eigener Verantwortung und eigener Überzeugung bildet. Der Gutachter liefert der Behörde Informationen und Hilfestellung, um eine gerechte Entscheidung zu finden. Noch einmal muss klargestellt werden, dass der Gutachter frei und nur seinem Gewissen und ärztlichen Sachverstand verpflichtet ist.